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Bildungsurlaub für Mitarbeiter – andere Bundesländer, andere Sitten

Beim Wörtchen „Urlaub“ denken die meisten an Entspannung – auch für die grauen Zellen. Im Rahmen eines Bildungsurlaubs werden jedoch genau diese herausgefordert. Ziel ist es schließlich, sich neue Skills anzueignen und dadurch die berufliche Karriere voranzutreiben.

Was versteht man unter einem Bildungsurlaub?

Wer in Deutschland in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, hat Anspruch auf Urlaub. Bei einer 5-Tage-Woche sind mindestens 20 Werktage im Jahr dazu gedacht, sich von den Strapazen des Alltags zu erholen. Das wissen die meisten Arbeitnehmer.

Was viele jedoch nicht wissen: Sie haben ebenfalls Anspruch auf einen sogenannten Bildungsurlaub. Laut dem Deutschen Gewerkschaftsbund sind 77 Prozent der Deutschen an diesem Angebot interessiert. Aber nur zwei Prozent nehmen es tatsächlich wahr. Mit dem besonderen Urlaubsangebot gemeint sind mehrere Tage arbeitsfreie Zeit, die für die persönliche und berufliche Weiterbildung genutzt werden können. Dafür können sich Arbeitnehmer bis zu fünf Tage pro Jahr freistellen lassen.

Wichtig: Ein Bildungsurlaub wird zusätzlich zu den bestehenden Urlaubstagen gewährt. Folglich geht denen, die ihn für sich beanspruchen, nichts von der individuellen Freizeit verloren.

Wo gibt es wie viel Anspruch auf den Urlaub mit Mehrwert?

Ein Bildungsurlaub bringt mehrere Vorteile mit sich. Er ermöglicht Arbeitnehmern eine Pause vom Arbeitsalltag, in der sie gleichzeitig den eigenen Horizont erweitern können. Welchen Themen sie sich dabei widmen, bleibt den individuellen Interessen überlassen. So können die Urlaubstage etwa dafür genutzt werden, um:

Die Themengebiete sind vielfältig, sodass sie das berufliche Vorankommen auf unterschiedlichen Wegen unterstützen können. Allerdings setzt die Teilnahme voraus, dass die entsprechenden Kurse vom jeweiligen Bundesland anerkannt werden.

Apropos Bundesländer: Der Anspruch auf einen Bildungsurlaub ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Gesetzlich verankert ist er nur in 14 der 16 Bundesländer. In Bayern und Sachsen gibt es bislang keine landesgesetzliche Regelung.

Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Bildungsurlaubsanspruchs in den Bundesländern

Beim Bildungsurlaub in Deutschland gilt bundesweit: Es handelt sich um eine bezahlte Auszeit abseits der bereits bestehenden Urlaubstage. Folglich müssen Arbeitnehmer, die ihn in Anspruch nehmen, keinen Verdienstausfall befürchten. Abseits dieser Regelung können sich die Ansprüche auf die zur Weiterbildung genutzte Freizeit jedoch stark unterscheiden. In den meisten Bundesländern dürfen Arbeitnehmer bis zu fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr wahrnehmen. Diese Regelung gilt für:

  • Baden-Württemberg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Alternativ zu den fünf Tagen Bildungsurlaub in einem Jahr lassen sich die Urlaubstage auch aufstocken. So stehen Arbeitnehmern in Berlin und Brandenburg bis zu zehn Tage bezahlte Bildungszeit in zwei aufeinander folgenden Jahren zu. Gleiches gilt für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie in den beiden Stadtstaaten Bremen und Hamburg.

Wer darf wann in den Bildungsurlaub?

Grundsätzlich darf in den Bildungsurlaub, wer sich für einen der angebotenen Kurse interessiert und mindestens ein halbes Jahr in seinem Unternehmen tätig ist. So regelt es das Bundesbildungsgesetz in den meisten Bundesländern. Eine Ausnahme besteht jedoch in Baden-Württemberg. Arbeitnehmer müssen hier mindestens zwölf Monate bei ihrem Arbeitgeber angestellt sein, um den Urlaub zur Weiterbildung beanspruchen zu dürfen.

Wer sich für diesen Urlaub mit Mehrwert entscheidet, sollte allerdings eines wissen: Es gilt immer das Bundesbildungsgesetz des Bundeslandes, in dem sich der eigene Arbeitsplatz und nicht der Wohnsitz befindet. Das bedeutet, wer in Sachsen wohnt, aber in Sachsen-Anhalt arbeitet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub im Jahr. Andersherum – also mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt und Arbeitsplatz in Sachsen – besteht jedoch kein Anspruch auf die bezahlte Bildungszeit.

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