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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – EU Richtlinie für Barrierefreiheitsanforderungen

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Barrierefreiheit im Internet ist ein wichtiger Faktor, um eine gleichberechtigte Teilhabe aller Personengruppen zu gewährleisten. Mit dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz haben Regierungen und Unternehmen die Verpflichtung, ihre Websites und Online-Angebote barrierefrei zugänglich zu gestalten. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit den wichtigsten Aspekten von barrierefreien Websites beschäftigen und aufzeigen, warum es so wichtig ist, auf die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Im Juli 2021 wurde das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verabschiedet und damit zugleich die EU-Richtline 2019/882, eher geläufig unter der Bezeichnung „European Accessibility Act“ (EAA), in nationales Recht überführt. Die Regelungen greifen ab dem 28. Juni 2025. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde erstmals ein Gesetz verabschiedet, dessen Geltungsbereich nun auch die Privatwirtschaft verpflichtet, Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen zu erfüllen und damit verschiedene Dienstleistungen und Produkte barrierefrei in Umlauf zu bringen. Das BFSG folgt auf die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0, welche bereits seit 2019 für Websites und Apps der öffentlichen Verwaltung rechtsverbindlichen Charakter hat.

Unser Erklärvideo fasst alle wichtigen Aspekte des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes zusammen:

Inklusion als europäisches Gesellschaftsbild

Der grundlegende Gedanke von Barrierefreiheit geht auf das Verständnis von Inklusion zurück: Danach müssen nicht die Menschen mit Behinderung ihre Lebensumstände an die vorhandenen Strukturen anpassen, sondern vielmehr ist die Gesellschaft dazu aufgerufen, derartige Strukturen zu schaffen, die keinen Menschen – auch keinen mit Behinderung – ausschließen. Eine inklusive Gesellschaft, in der alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können, ist ein gemeinsames Ziel in Deutschland und Europa. Barrierefreiheit und damit zum Beispiel auch barrierefreie Websites sind ein wichtiger Schritt dahin, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und auch von älteren Menschen zu fördern. Eine einheitliche Richtlinie für alle soll das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bieten.

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Für wen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt

Mit der einheitlichen Umsetzung der EU-Anforderungen werden nicht nur, wie seit 2019 durch die BITV 2.0 geregelt, Stellen der öffentlichen Verwaltung in die Pflicht genommen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt mit seinen gesetzlichen Vorgaben künftig auch die Barrierefreiheit für privatwirtschaftliche Anbieter von Produkten und Dienstleistungen. Damit hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gleichermaßen große Bedeutung für digitale Angebotsstrukturen wie Websites, Apps, Online-Shops und anderen E-Commerce-Plattformen. Ab dem 28. Juni 2025 fallen:

•    Hersteller
•    Händler
•    Importeure bestimmter Produkte sowie die
•    Erbringer bestimmter Dienstleistungen

unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Es sei denn, sie bieten digitale Produkte und Dienstleistungen oder monetäre Transaktionen an. Dann zählen sie nicht zur Ausnahme, sondern müssen sich an die Regeleglungen im BFSG halten.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Diese Bereiche fallen unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Durch die Vereinheitlichung der Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sollen die unterschiedlichen Rechtslagen in den EU-Ländern wegfallen. An deren Stelle treten ab dem 28. Juni 2025 Anforderungen an die Barrierefreiheit, wonach dann folgende Dienstleistungen barrierefrei anzubieten sind:

•    Telefondienste
•    E-Books
•    Messenger-Dienste
•    Auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
•    Bankdienstleistungen
•    Elektronischer Geschäftsverkehr, z.B. Online-Handel
•    Personenbeförderungsdienste (mit regionalen Einschränkungen)

Neben den genannten Dienstleistungen regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab Ende Juni 2025 zudem den barrierefreien Zugang zu folgenden Produkten:

•    Computer, Notebooks, Tablets, Smartphone, Mobiltelefone samt Betriebssystemen
•    Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
•    Fernsehgeräte mit Internetzugang (Smart-TV)
•    E-Book-Lesegeräte
•    Router

Jedoch gibt es keine Regelung ohne Ausnahmen: Wenn die Umsetzung des BFSG für Unternehmen eine „grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung“ bedeutet oder eine „unverhältnismäßige Belastung“ zur Folge hat, können die betroffenen Unternehmen eine Sonderstellung einnehmen.

Deshalb sollten Sie sich schon jetzt mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beschäftigen

Die Regelungen im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz treten ab heute gerechnet erst in gut zweieinhalb Jahren, am 28. Juni 2025 in Kraft. Darüber hinaus haben dann alle Anbieter noch eine Zeitspanne von fünf Jahren, um die gesetzlichen Vorgaben final umzusetzen. Erst ab Juni 2030 müssen dann alle Produkte und Dienstleistungen, die neu auf den Markt kommen, barrierefrei sein. Für Produkte, die bereits heute auf dem Markt sind, gelten weitergehende Übergangsfristen. So haben beispielsweise Selbstbedienungsterminals, die vor 2025 in Betrieb genommen wurden, Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren und müssen spätestens ab dem Jahr 2040 barrierefrei sein.

Nichtsdestotrotz ist zu empfehlen, sich frühzeitig und schon jetzt mit der Verordnung, den Regelungen und den daraus folgenden Konsequenzen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu beschäftigen. Eine notwendige Umstellung wird je nach Angebotsstruktur und entsprechendem Aufwand nicht von heute auf morgen zu bewerkstelligen sein. Es ist zudem nicht ratsam, die Fristen auszureizen und solange zu warten, bis der Druck zur Umsetzung großen Stress bereitet. Stattdessen bauen Sie proaktiv schon jetzt etwaig vorhandene Barrieren ab. Planen Sie bei ohnehin anstehenden Neuerungen, wie beispielsweise dem Relaunch Ihres Internetauftritts, von vornherein Barrierefreiheit ein.

Weiter Infos zu einer barrierefreien Website finden Sie in diesem Video:

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und seine Bedeutung für das Marketing

Grundsätzlich profitieren alle Menschen von barrierefreien Zugängen. Marketingziele, wie eine erhöhte Reichweite oder bessere Kundenzufriedenheit durch eine geräteunabhängige Benutzerfreundlichkeit (Usability) werden z.B. durch barrierefreie Websites erreicht. Auch im SEO Bereich stellen sich zunehmend positive Effekte in Form besserer Positionen im Google-Ranking ein, wenn eine Website barrierefreien Grundsätzen folgt.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird langfristig ein Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit etabliert, der analog zu den Ansprüchen aus der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) zu sehen ist. Von daher ist es wenig sinnvoll, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Vielmehr hilft es, sich den positiven Effekten von Barrierefreiheit zuzuwenden und die Vorteile für das eigene Marketing frühzeitig zu nutzen.

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Fazit zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ein Gesetz, das ab dem 28. Juni 2025 erstmals neben öffentlichen Behörden auch die Privatwirtschaft verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen gemäß einem inklusiven Gesellschaftsbild barrierefrei anzubieten. Auch wenn die Fristen zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz noch mehr als zwei Jahre in der Ferne liegen, ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit diesen Anforderungen auseinanderzusetzen. Die Vorteile, die sich aus barrierefreien Zugängen ergeben, nutzen nicht nur Menschen mit Behinderung, Einschränkungen oder der älteren Generation. Aspekte wie beispielsweise eine leicht verständliche Sprache, eine intuitive Navigation oder skalierbare Schriften helfen Verbrauchern generell, sich u.a. auf Websites oder in Apps besser zurechtzufinden und die bereitgestellten Informationen und Angeboten nutzen zu können. Nutzen Sie Ihr frühzeitiges Wissen um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu Ihrem Vorteil.

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Barrierefreie Website – Wie Barrierefreiheit auch im Web umgesetzt wird

Die Begriffe der Barrierefreiheit oder Barrierearmut sind in bestimmten Kontexten häufig selbsterklärend. Etwa wenn es um den hindernisfreien Zugang zu Bussen oder Bahnen geht. Doch wie sieht es mit der Barrierefreiheit online aus? Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema einer barrierefreien Website befasst, wird sich vermutlich fragen, was darunter zu verstehen ist und welche Einschränkung es im Web geben könnte. Der grundlegende Gedanke greift auch bei einer barrierefreien Website auf das Verständnis von Inklusion zurück: Nicht die Menschen mit Behinderung müssen ihr Leben an vorhandene Strukturen anpassen, sondern die Gesellschaft ist aufgerufen, solche Strukturen zu schaffen, die keinen Menschen – auch keinen mit Behinderung – ausschließen. Kurz gesagt: Inklusion ist, wenn alle mitmachen dürfen und dabei sein können - auch im Internet.

Barrierefreie Website als Möglichkeit der ungehinderten Nutzung für alle Menschen

Konkret auf das Internet bezogen bedeutet eine barrierefreie Website, dass alle Menschen, die Webseiten aufrufen, diese verstehen, nutzen und bedienen können. Verwendet man den englischen Begriff "Accessibility“ mit der direkten deutschen Übersetzung "Zugänglichkeit", fällt das Verständnis mitunter noch etwas leichter. Besonders Blinde Menschen oder Menschen mit Sehbehinderung haben oft Schwierigkeiten, Webinhalte richtig zu erfassen. Wenn beispielsweise eine Person mit einer Rot-Grün-Schwäche auf einer Website mit roter Schrift auf grünem Hintergrund ist, hindert die Sehschwäche sie sicherlich daran, alle Inhalte richtig lesen zu können. Barrierefreie Websites erlauben allen Usern einen ungehinderten Zugang zu den Inhalten, zu nutzwertigen Informationen und Angeboten, etwa durch eine Verbesserung der Lesbarkeit durch einen hohen Kontrast oder durch einen Screenreader. Videos oder Podcasts kann man durch Untertitel barrierefrei gestalten, damit auch Menschen mit einer Hörbeeinträchtigung voller Zugang ermöglicht wird.

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Richtlinie und Regelung für eine barrierefreie Website

Die grundsätzliche Regelung für eine barrierefreie Website erfolgt in Deutschland im Rahmen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) durch die sog. Barrierefreie Informationstechnik Verordnung (BITV 2.0). Diese gilt für Websites, Apps, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe. Die BITV geht in ihrer Ausgestaltung dabei in einigen Bereichen über die Forderungen der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2016/2102 (European Accessibility Act EAA) hinaus. So müssen beispielsweise die wesentlichen Inhalte einer Seite in leichter Sprache und Gebärdensprache bereitgestellt werden.

Weltweit stellt die Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C) mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) international gültige Standards für Webinhalte zur Verfügung. Diese Richtlinien sollen allen, die an der Entwicklung von Webprodukten beteiligt sind, dabei helfen, ein barrierefreies Erlebnis zu schaffen. Obwohl diese Richtlinien keine rechtliche Verpflichtung begründen, können sie als Vorlage für entsprechende nationale Regelungen, wie z.B. die zuvor genannte BITV in Deutschland, verwendet werden.

Vorteile einer barrierefreien Website

Auch wenn der Anlass auf den Anspruch auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung zurückgeht, so weist eine barrierefreie Website durchaus auch jenseits dieser Motivation Vorteile auf. Denn grundlegende Marketingziele, wie etwa eine erhöhte Reichweite in den Suchmaschinen oder bessere Kundenzufriedenheit durch eine geräteunabhängige Benutzerfreundlichkeit (Usability), werden auch durch eine barrierefreie Website erreicht. Denn mit einer barrierefreien Website können Sie mehr Nutzer erreichen, auch solche mit Behinderungen, und die allgemeine Benutzerfreundlichkeit Ihrer Website verbessern. Barrierefreie Websites sind auf verschiedenen Geräten einfacher zu nutzen, was zu einer höheren Kundenzufriedenheit führen kann.

Zudem zeigen sich im wichtigen SEO-Bereich positive Effekte, wenn eine Website den barrierefreien Grundsätzen folgt. Indem Sie die Grundsätze des barrierefreien Webdesigns befolgen, erhöhen Sie die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Website in Suchmaschinen gefunden wird. Dies kann dazu beitragen, Ihr Ranking auf den Suchmaschinenergebnisseiten (SERPs) zu verbessern und Ihre Website für potenzielle Kunden sichtbarer zu machen.

Eine barrierefreie Website ist auch sicherer als eine Website, die nicht unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit erstellt wurde. Dies liegt daran, dass der HTML Code von Websites, die unter Berücksichtigung der Barrierefreiheit erstellt wurden, in der Regel besser strukturiert und leichter zu lesen ist. Dadurch können Webentwickler potenzielle Sicherheitsprobleme leichter erkennen, was Ihre Website vor bösartigen Angriffen schützen kann.

Insgesamt können Sie durch die Erstellung einer barrierefreien Website dazu beitragen, das Internet zu einem integrativen Ort zu machen. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen auf die gleichen Inhalte zugreifen können wie alle anderen auch, was einen großen Unterschied in Bezug auf das Gesamterlebnis ausmachen kann.

Barrierefreie Website

So wird Ihre Website barrierefrei

Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) bilden weltweit den Standard für barrierefreie Websites und folgen dabei den vier Prinzipien:

·        Wahrnehmbarkeit

·        Bedienbarkeit

·        Verständlichkeit

·        Robustheit

Zum Punkt der Wahrnehmbarkeit gehört beispielsweise, dass Menschen mit Sehbehinderungen textliche Alternativen (z.B. Schriftgröße) und/oder lesefreundliche Farbkontraste (Hintergrund von Schriften und Grafiken) benötigen. Gut zu bedienende Websites müssen zum Beispiel auch ohne Maus zu nutzen sein, die Navigation sollte also auch durch die Tastatur möglich sein. Aussagekräftige Seitentitel, Überschriften und Linktexte vereinfachen die Bedienung ebenso. Bei Verständlichkeit kommt es u.a. auf eine einfache und leicht zu verstehende Sprache an. Eine intuitive Navigation mit einem logischen Aufbau, mit leicht zu lesenden und auszufüllenden Formularen oder Eingabemasken zählen gleichsam zu den Kriterien, die für barrierefreie Websites zu berücksichtigen sind. Unter Robustheit versteht die WCAG, dass Inhalte von Benutzeragenten (Software, die Inhalte erfasst und verarbeitet), einschließlich assistiver Technologien (z.B. Vorlesefunktion), interpretierbar sein müssen. Dafür ist u.a. ein valider HTML Code notwendig.

Neben den gerade schon genannten Aspekten für barrierefreie Websites gibt es noch weitere Maßnahmen, die Sie beachten und umsetzen sollten:

·        Trennung von Inhalt, Struktur und Design

Die drei Kernelemente Inhalt, Struktur und Design gehören zu jeder gut gestalteten Website. Mit Blick auf eine barrierefreie Website sind diese Elemente jedoch voneinander zu trennen. In der Praxis bedeutet dies, dass sich unabhängig vom Endgerät (PC, Laptop, Tablet, iphone oder Smartwatch) diese Elemente so zusammenbauen, dass die Website und deren Inhalte ohne Probleme gelesen und genutzt werden können. Gemeinhin hat sich hierfür der Begriff des responsiven Webdesigns etabliert. So ermöglichen auch sogenannte „headless Content-Management-Systeme“ (CMS) über eine Programmierschnittstelle (API), dass das Ausspielen von Inhalten auf jedem Gerät ohne eine integrierte Front-End- oder eine andere Form von Präsentationsebenen möglich ist.

·        Skalierbarer Content

In enger Verbindung mit responsivem Design steht auch die Skalierbarkeit von in erster Linie textlichen Inhalten. Das bedeutet, Schrift- und Textgrößen können meist stufenweise sowohl auf die Bedürfnisse der User als auch auf deren benutzte Endgeräte angepasst werden. Es ist ein Schlüsselfaktor, um sicherzustellen, dass der Inhalt auf allen Gerätegrößen lesbar und zugänglich bleibt, unabhängig von der Bildschirmauflösung des Nutzers. Damit der Content wirklich skalierbar ist, muss er so gestaltet und programmiert sein, dass sich die Schriftgröße, der Zeilenabstand, die Bildgröße und andere Elemente automatisch an das verwendete Gerät anpassen. Dies ist wichtig, damit der Inhalt immer leicht lesbar und klar zu erkennen ist.

·        Vermeidung von Akronymen und Abkürzungen

Jede Branche, jedes Jobumfeld verwendet typische und fachbezogene Begrifflichkeiten. Darunter fällt insbesondere auch gerne die Verwendung von Akronymen und Abkürzungen, die für Außenstehende zunächst einmal unverständlich und nicht nachvollziehbar sind. Da eine barrierefreie Website jedoch zum Ziel habt, keinen Menschen von der Nutzung auszuschließen, verbieten sich an der Stelle, mit Blick auf den Aspekt einer einfachen und verständlichen Sprache, komplizierte branchenspezifische Begriffe. Sicher stellen Fachsprache und ein entsprechendes Fremdwort vermeintlich Ausdruck von Kompetenz und einer bestimmten Zugehörigkeit dar, grenzen aber (manchmal sogar gewünscht) aus. Man vergegenwärtige sich dazu die oft kritisierte Beamten- oder Behördensprache. Sie ist insbesondere für Menschen mit Migrationshintergrund aber selbst häufig für deutsche Muttersprachler kaum verständlich und stellt dadurch eine Barriere dar.

·        Metadaten und Bildbeschreibungen

Wer sich mit Suchmaschinenoptimierung (SEO) beschäftigt, der weiß, wie wichtig Metadaten sind, um von Google in den Rankings möglichst gut platziert zu werden. Metadaten beschreiben Informationsressourcen wie Dokumente, Videos oder Bilder mit zusätzlichen Daten, damit sie maschinell und automatisiert verarbeitet werden können. Neben dem Effekt, dass Google fehlende Metadaten durch schlechtere Platzierungen „bestraft“, sorgen sie in Bezug auf barrierefreie Websites dafür, dass Inhalte richtig ein- und zugeordnet werden können. Bilder oder Grafiken, die ohne entsprechende Alternativtexte ausgespielt werden, erschweren den Nutzerinnen und Nutzern das Erkennen des Bezugsrahmens und somit auch deren Nutzung.

Deshalb gewinnen barrierefreie Websites wieder an Bedeutung

Die Bedeutung von Barrierefreiheit im Netz nimmt wieder zu. Es ist bereits 20 Jahre her, dass mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) Regeln für barrierefreie Websites aufgestellt wurden. Damit wurde zumindest die Bundesverwaltung verpflichtet, ihre öffentlich zugänglichen Internet- und Intranet-Angebote grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Dem lag und liegt das Ziel zugrunde, dass alle Menschen – in Deutschland und Europa – innerhalb einer inklusiven Gesellschaft, ein selbstbestimmtes Leben führen können.

Trotzdem gibt es noch immer viel zu tun, wenn es darum geht, Websites für Menschen mit Beeinträchtigungen wirklich zugänglich zu machen. Allzu oft entsprechen Websites und Intranets noch immer nicht den für Barrierefreiheit festgelegten Standards, so dass der Zugang für Menschen mit Behinderungen schwierig oder unmöglich ist. Wie wichtig es jedoch ist, wirklich zugängliche Websites zu erstellen, wird immer deutlicher, da sich das Internet ständig weiterentwickelt und immer mehr Menschen darauf angewiesen sind. Das Internet ist heute ein unverzichtbares Instrument für die Kommunikation und Informationsbeschaffung, und der Zugang dazu ist ein grundlegendes Menschenrecht. Daher ist es wichtig, dass Websites so gestaltet sind, dass jeder sie unabhängig von körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen nutzen kann.

Erfreulicherweise hat man sich in den letzten Jahren verstärkt darauf konzentriert, Websites zugänglicher zu machen. Dies ist zum Teil auch die zuvor erläuterten Leitlinien für die Zugänglichkeit von Web-Inhalten des W3C zurückzuführen, in denen beschrieben wird, wie Websites gestaltet werden sollten, um sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Diese Leitlinien werden zunehmend von Unternehmen und Organisationen übernommen und in einigen Ländern auch durch Gesetze durchgesetzt.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Ab dem 28. Juni 2025 tritt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, womit die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act - EAA) umgesetzt wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen für barrierefreie Websites grundsätzlich für Angebote und Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Damit sind künftig nicht nur behördliche Institutionen verpflichtet, barrierefreie Websites zu gestalten, sondern auch die Privatwirtschaft. Ab dem 28. Juni 2025 fallen

·        Hersteller

·        Händler

·        Importeure bestimmter Produkte sowie die

·        Erbringer bestimmter Dienstleistungen

unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, müssen jedoch auch die Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes beachten.

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Fazit zu einer barrierefreien Website

Barrierefreie Websites verfolgen im Rahmen eines inklusiven Gesellschaftsbildes das Ziel, dass alle Menschen, die im Internet Webseiten aufrufen, diese ohne Hindernisse verstehen, nutzen und bedienen können. Für die öffentliche Verwaltung gelten die verpflichtenden Regelungen schon seit dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 1. Mai 2002. Generell helfen Maßnahmen für barrierefreie Websites nicht nur Menschen mit Behinderungen. Lesefreundliche und kontrastreiche Schriften, skalierbare und verständlich formulierte Inhalte oder eine intuitive Navigation sind für alle User von Websites und verschiedensten technischen Geräten hilfreich. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes werden die Anforderungen ab dem 28. Juni 2025 nun auch auf einen Großteil der Privatwirtschaft übertragen. Von daher gewinnen barrierefreie Websites weiter an Bedeutung und es lohnt sich, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen.

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