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5 steuerrechtliche Tipps für Existenzgründer

Existenzgründer und junge Unternehmen sehen sich mit zahlreichen Problemen und Herausforderungen konfrontiert. Kundenakquise, Unternehmenshierarchie, Sicherung der Liquidität, Prozess- und Ablaufoptimierung sowie viele weitere Themen müssen bewältigt werden. Auch die richtige Abgabe sowie pünktliche Begleichung der Steuer gehört dazu.

Hierbei können Existenzgründer allerdings mit einigen wertvollen Tipps ihre Prozesse vereinfachen sowie ihre Steuerabgaben senken. Der Steuerberater und Experte in Sachen Existenzgründungsberatung Thomas Bartsch von der Steuerberatungsgesellschaft mbH „Bubolz & Bartsch“ aus Lübeck gibt im Interview einige davon preis.

Zwei Männer sitzen an einem Tisch vor ihren Laptops und besprechen sic
Speziell bei der Existenzgründung können Steuertipps von einem Experten sehr wertvoll sein. Bildquelle: Free-Photos / Pixabay.com

Tipp 1: Steuern sparen durch einen Steuerberater

Nehmen Sie die Dienstleistungen eines Steuerberaters zumindest für das erste Jahr in Anspruch. Manch ein junger Unternehmer mag nun einwenden, dass ich als Steuerberater dies natürlich sagen muss. Wichtig ist aber, dass der Existenzgründer in diesem Erstjahr viel vom Steuerberater lernen kann, um später entscheiden zu können, welche seiner Pflichten er in Zukunft selbst erledigen oder an Mitarbeiter delegieren wird. Ein ausgebildeter und erfahrender Steuerberater wird zwar vorerst Kosten verursachen. Wir sprechen hier aber von einer Investition in einen richtigen und fehlerfreien Start. Neben dem wesentlichen Nutzen der Zeitersparnis können diese Dienstleistungskosten als Betriebsausgaben in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt wiedererstattet.

Tipp 2: Steuervorauszahlungen zyklisch überprüfen

Für Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder auch Umsatzsteuer sind regelmäßig vom Unternehmer Vorauszahlungen zu leisten. Wie beträchtlich diese Zahlungen ausfallen können, lernen Existenzgründer bereits in den ersten Monaten ihrer Selbständigkeit. Derlei Zahlungsverpflichtungen sind tatsächlich häufig der Grund, weswegen junge Unternehmen in Liquiditätsengpässe geraten. Das muss so aber nicht sein.

Gerade in den ersten Geschäftsmonaten ist es keine Seltenheit, dass Umsatz- und Gewinnzahlen sehr schwanken. Dies bedeutet wiederum, dass es sich lohnen kann, die Möglichkeit zur Senkung der Vorauszahlungen zu prüfen, um die eigene Liquidität zu verbessern. Eine Prüfung alle drei Monate erachte ich aus Erfahrung als angemessen.

Tipp 3: Antrag auf Ist-Versteuerung stellen

Speziell bei der Umsatzsteuerzahlung stellt sich zu Beginn die Frage: Soll- oder Ist-Versteuerung? Wie erwähnt kann die Umsatzsteuerzahlung maßgeblich die Liquidität eines Unternehmens hinabsetzen. Besonders problematisch wird es für Jungunternehmer, wenn Kunden ihre Rechnungen gar nicht oder deutlich zu spät zahlen.

Bei der Soll-Versteuerung wird die zu leistende Umsatzsteuer mit dem Monat der Leistungserbringung fällig. Hier hat der Kunde die Rechnung vielleicht noch gar nicht gezahlt, mit der der Existenzgründer seine Umsatzsteuerschuld bezahlen kann. Zu Beginn der Existenzgründung sollten die Voraussetzungen für einen Antrag auf Ist-Versteuerung geprüft werden. In diesem Fall wird die Umsatzsteuerzahlung erst an das Finanzamt fällig, wenn der Rechnungsbetrag auch auf dem Geschäftskonto eingegangen ist. Ein Liquiditätsvorteil, der nicht zu unterschätzen ist.

Tipp 4: Sonderabschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter steuermindernd einsetzen

Logischerweise sind größere Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter zu Beginn einer Existenzgründung die Regel. Vom Existenzgründer können diese Kosten nur auf die Dauer ihrer betrieblichen Nutzung abgeschrieben werden. D.h., die Anschaffungskosten werden gleichmäßig auf die geschätzten Jahre der Nutzung Gewinn mindernd verteilt und nicht in voller Höhe im Jahr Anschaffung und Bezahlung zum Abzug zugelassen. Gerade in den anfänglichen Geschäftsjahren eines Unternehmens keine Seltenheit, wenn es sich nicht beispielsweise um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Häufig wird dieser Vorteil aber nicht als solcher gesehen, was teils verständlich ist, da sich die Steuerersparnis erst in kommenden Geschäftsjahren einstellt.

Es gibt allerdings die Möglichkeit einer Sonderabschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter. Hierdurch werden zusätzlich zur „normalen“ Abschreibung weitere Beträge zum Gewinnabzug zugelassen. Diese bringt den Vorteil, dass sich die Steuerersparnis eben unmittelbar sofort und nicht erst in zukünftigen Jahren einstellt. Allerdings kann diese Form der Sonderabschreibung nur auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter erfolgen, die auch zum Anlagevermögen des Unternehmens zählen, was aber in der Regel der Fall sein wird.

Sämtliche immaterielle Güter oder auch Grundstücke sind davon ausgenommen. Da Sonderabschreibungen nur auf bewegliche Wirtschaftsgüter kleine und mittlere Betriebe fördern sollen, wurden als Bedingung zur Anwendung dieser Sonderabschreibung Größenmerkmale vorgegeben, die Existenzgründer in der Regel aber erfüllen.

Tipp 5: Vormals privat genutzt Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen

Ein sicherlich seltener Steuertipp für Existenzgründer ist in der Überführung privat genutzter Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen zu entdecken. Tatsächlich geschieht dies bei Jungunternehmen relativ häufig. Existenzgründer wissen aber oft nicht, dass sie ehemals privat genutzte Wirtschaftsgüter unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend machen können. Das bekannteste Beispiel dafür ist sicherlich der eigene Pkw, der plötzlich auch für geschäftliche Tätigkeiten wie Fahrten zu Kunden genutzt wird. Doch hierzu zählen eben auch andere Dinge.

Nehmen wir an, ein Existenzgründer stattet seinen neuen Konferenzraum mit Tischen und Stühlen aus seinem Privatbesitz aus, die er vor wenigen Jahren aus privater Tasche für mehrere Tausend Euro erworben, aber aus irgendwelchen Gründen zu Hause nur selten oder gar nicht genutzt hat. Die offizielle Nutzungsdauer für Möbel beträgt 13 Jahre. Errechnet man die fiktive Abschreibung, können noch immer mehrere Tausend Euro als Einlagewert vorhanden sein. Entscheidend ist aber natürlich, dass aus den privaten Möbeln nun ein Betriebsvermögen geworden ist, dessen Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Wer ist unser Interviewpartner?

Thomas Bartsch ist seit mehr als 40 Jahren im Steuerfach tätig und kann auf eine breite Masse an Erfahrungen zurückgreifen. Seit dem Jahr 1998 ist er offizieller Steuerberater. 2011 folgte die Zusatzqualifikation zum Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V). Seit dem Jahre 1999 leitet Thomas Bartsch die Steuerberatungsgesellschaft mbH Bubolz & Bartsch in der Hansestadt Lübeck. Mittlerweile besteht das Team aus 12 Mitarbeitern. Thomas Bartsch betreut ebenfalls seit langer Zeit den Bereich der Existenzgründungsberatung.

Thomas-Bartsch - 5 steuerliche Tipps