RA Dr. Markus Robak – Medienspezialist der JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH
„FAQ des Werbe- und Marketingrechts – aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung“
Rechtsanwalt Dr. Makus Robak setzte in seinem Vortrag vier Schwerpunkte:
- Social Media Content
- Bildrechte
- Gewinnspiele – Teilnahme an Kauf knüpfen?
Sein Thema wurde vom Publikum sehr interessiert verfolgt und er beantwortete Fragen bereits während des spannenden Vortrages.
Herr Dr. Robak erläuterte zum Erstaunen eines teilweise hörbar verwunderten Publikums, dass das Zusenden von Werbemails ausschließlich nach der Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung erlaubt ist.
Somit stellt bereits das Zusenden einer ersten E-Mail, SMS, MMS und Co. ein Verstoß gegen § 7 UWG dar.
Weiterhin machte er deutlich, dass Werbetreibende im Falle einer Streitigkeit in der Beweispflicht sind und daher dauerhaft in der Lage sein sollten nachzuweisen, dass eine entsprechende Einwilligung vorliegt.
Social Media Content
Beim Thema „Social Media Content“ ging es um die Frage: „Darf urheberrechtlich geschützter Content verlinkt werden?“
Hier machte Dr. Robak den Zuhörern kurz klar, dass es hierauf keine pauschale Antwort gibt, sondern der genaue Umstand ausschlaggebend ist: So ist es beispielsweise erlaubt ein YouTube Video so zu verlinken, dass sich ein neues Fenster für den User öffnet, um es abzuspielen. Im Gegensatz dazu ist es aktuell nicht erlaubt ein fremdes Video ohne Erlaubnis so auf der eigenen Website einzubauen, dass es beim Abspielen aussieht wie ein Teil des eigenen Webauftritts. Das Thema wurde aktuell dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt – wir können gespannt auf das Ergebnis sein. Schön war an der Stelle dann aber sein Einschub: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“
Bildrechte
Weiterhin gab er den Teilnehmern Informationen zum Thema Bildrechte an die Hand. So regierte ein Teil des Publikums auch hier wieder erstaunt, als er deutlich machte, dass jede abgebildete Person eine Einwilligung für die Nutzung des Bildes erteilen muss. Auch das Gerücht, dass es ab einer bestimmten Personenzahl eine Sonderregel gibt, welche von der Einholung der Einwilligung befreit, verneinte Dr. Robak deutlich. Zu herrlichem Gelächter führte eine Publikumsfrage, ob dies denn auch für Mitarbeiter gelte.
Gewinnspielwerbung
Hier erfreute der Redner das Publikum mit der Erläuterung, dass inzwischen die Kopplung von Gewinnspielen an einen Kauf erlaubt ist. Noch vor nicht so langer Zeit war dies rechtlich nicht gestattet. Als typisches Bespiel nannte er hier „Code im Deckel“- Aktionen. Doch auch hier gibt es Grenzen. So ist beispielsweise die Erhöhung des Verkaufspreises ebenso unzulässig wie sogenanntes übertriebenes Anlocken.
Facebook verbietet allerdings die Kopplung von dem Klick auf „Gefällt mir“ und der Teilnahme an einem Gewinnspiel. Ein solches kann auf Facebook durchgeführt, müsse aber anders umgesetzt werden.
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