Gesetzliche Richtlinien zum Thema: E-Mail-Marketing

Der Umgang mit sensiblen Kundendaten ist gerade im Bereich des E-Mail-Marketing ein wichtiges Thema, ein seriöser Umgang mit persönlichen Kundendaten daher unbedingt erforderlich. Im August 2008 fällte der Bundesgerichtshof dazu drei Urteile, die Verbraucher wie Online-Anbieter gleichermaßen schätzen. Kurz zusammengefasst sehen diese folgendermaßen aus.

1. Newsletter-Versand

Werbung über den elektronischen Weg (E-Mail und SMS) darf nur mit der Einwilligung der Adressaten erfolgen. So dürfen Newsletter nur verschickt werden, wenn die Empfänger vorher dem Absender ihre Einwilligung gegeben haben. Geschieht die Einwilligung wie üblich über ein Ankreuzfeld, muss beachtet werden, dass das Feld nicht schon (vor-)ausgefüllt sein darf - der Kunde soll selbständig zustimmen. Ebenso darf auf der Website der Hinweis nicht fehlen, dass der Newsletter jederzeit wieder abbestellt werden kann.

2. Versendung von E-Mails an potenzielle Geschäftspartner

Hierzu wurde beschlossen, dass E-Mail-Adressen, die von Firmen als Kontakt auf deren Webseiten angegeben sind, nicht für Werbe-E-Mails missbraucht werden darf. Ein Beispiel: Im Falle eines Fußballvereins entschied der BGH, dass es unzulässig ist, Werbeangebote an diesen weiterzuleiten, da es in diesem Falle nicht dem Vereinszweck dient.

3. Adressgewinnung

Dem wenig seriösen Vorgang zur Adressgewinnung „Confirmed-Opt-In-Verfahren” steht das Verfahren „Double-Opt-In” gegenüber. Erfahrene E-Mail-Marketing-Anbieter nutzen die letztere Variante aus folgendem Grund: Bei „Double-Opt-In” kann sichergestellt werden, dass die Eintragung einer E-Mail-Adresse auf einer Homepage auch vom Besitzer selbst getätigt wurde, wodurch wiederum verhindert werden kann, dass die Adresse ungewollt in fremde Verteiler gerät. Die Anwendung des missbrauchgeschätzten „Double-Opt-In-Verfahrens” ist zwar noch nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch wurde bereits ein Online-Anbieter vom Amtsgericht Berlin-Mitte aufgrund der Nutzung des „Confirmed-Opt-In-Verfahrens” ermahnt.

Quelle: www.marmato.de

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    2 Kommentare zu „Gesetzliche Richtlinien zum Thema: E-Mail-Marketing

    1. M. Janik

      Super, dass Sie hier die drei wichtigsten Punkte bezüglich der gesetzlichen Richtlinien berichten. Ich habe auch Werbeemails an Emailadressen aus Kontaktseiten versandt und hatte immer ein mulmiges Gefühl dabei. Jetzt habe ich Gewissheit. Danke.

    2. Carolin M.

      Ich finde diese Änderungen sehr gut! Bisher musste man höllisch aufpassen, wo man Häckchen setzt, wo man sie vorher entfernen muss, etc. Es ist gut, wenn man jetzt nur noch Werbung bekommt, die man tatsächlich auch möchte. Ich hoffe, das wird jetzt so umgesetzt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Carolin M.

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