Gerade in der Personalgewinnung spielt die Frage, wie man Mitarbeiter gerecht, aber auch möglichst kostengünstig entlohnt, eine große Rolle für Unternehmen. Ein angemessenes Gehalt bildet einen der Hauptbausteine, um sich die Loyalität von Mitarbeitern zu sichern und langfristig deren Zufriedenheit zu garantieren. Schließlich werden Geldleistungen benötigt, um das Privat- neben dem Berufsleben optimal zu gestalten und – auch wenn Geld nicht alles ist – so garantiert es doch einen gewissen Lebensstandard, der häufig Voraussetzung ist, um auch im Beruf glücklich zu sein. Angestellte angemessen zu entlohnen, liegt also im Interesse jedes Arbeitgebers.
Gerechte Bezahlung beinhaltet aber nicht zwangsläufig Gehaltserhöhungen oder Geldgeschenke. Sach- oder Sicherheitsleistungen können Angestellte und Mitarbeiter oft gewinnbringender umsetzen als reine Geldleistungen. Das liegt im deutschen Steuersystem begründet, in dem ein Mehr an Brutto- nicht grundsätzlich ein Mehr an Nettogehalt bedeutet.
Steigen Sie durch die nächste Gehaltserhöhung beispielsweise gleichzeitig in die nächsthöhere Steuerklasse auf, kann es durchaus geschehen, dass Sie, weil Ihr Lohn im Zuge dessen stärker besteuert wird, am Ende des Monats weniger Geld als vorher auf dem Konto haben.
Daher werden für viele Unternehmen und Angestellte alternative Leistungen zunehmend attraktiver. Sie sollten aber die steuerrechtlichen Vorgaben im Blick haben, um bösen Überraschungen, wie sie eine Betriebsprüfung mit sich bringen kann, keinen Vorschub zu leisten.
Möglichkeiten:
- Zusatzkrankenversicherung:
Eine solche kann für den Fiskus sowohl zu Geld- als auch zu Sachleistungen zählen.
Sie wird als steuerbegünstigter Sachbezug betrachtet, falls – dazu liegen aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs vor – auf arbeitsrechtlicher Grundlage nur die Sache selbst in Anspruch genommen werden kann. Also der Versicherungsschutz.
Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn Angestellte einfach den Gegenwert der Versicherungsbeiträge ausgezahlt bekommen. In diesem Falle liegt eine Steuer- und Abgabepflicht vor.
- Dienstfahrzeug:
Unternehmen können einen Dienstwagen stellen, der für berufliche Fahrten genutzt werden kann. Die Fahrtkosten können als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Falls Angestellte den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie den entsprechenden Nutzungswert als Arbeitslohn versteuern.
Hier gibt es allerdings Möglichkeiten, Ausgaben zusätzlich zu senken. Beispielsweise können die Mitarbeiter Fahrten zwischen Haus/Wohnung und Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen.
- Sachbezüge:
Sachbezüge in Form von Gutscheinen o. Ä. können Firmen als Extras zur Verfügung stellen. Der Wert derselben darf aber einen Betrag von 44 Euro im Monat nicht übersteigen, sonst müssen die Bezüge versteuert werden.
- Verpflegung:
Kostenloses Mittagessen senkt die Kosten und hebt die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Nicht zuletzt sorgt es für ein angenehmes, familiäres Arbeitsklima, wenn die Belegschaft zusammen und vor Ort speist.
- Homeoffice:
Die Möglichkeit, einige Tage im Monat im Homeoffice zu arbeiten, kostet Sie als Arbeitgeber so gut wie nichts, ermöglicht dem Angestellten aber, seine Zeit flexibler und besser einzuteilen sowie Arbeit und Familienleben zu verbinden. Hierin sehen viele einen attraktiven Bonus, für den sie durchaus auch bereit sind, auf Geldleistungen zu verzichten.
- Betriebsausflüge:
Diese repräsentieren ein gutes Mittel, um die Mitarbeiterbindung zu verstärken.
Nach Möglichkeit können sie auch zum gemeinsamen Urlaub erweitert werden, an dem die gesamte Belegschaft teilnimmt. Was gibt es Besseres, um gezielt Teambuilding zu betreiben? Die Umsetzbarkeit dieser Möglichkeit hängt aber freilich von mit der Größe des Unternehmens und der Anzahl der Angestellten zusammen. Ein Gemeinschaftsurlaub sollte Sie nicht vollkommen finanziell verausgaben.
Diese Liste können Sie selbstverständlich durch Einfallsreichtum und Kreativität noch schier endlos fortführen.
Steuerliche Aspekte:
Ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl von Zusatzleistungen sollte allerdings sein, ob diese Extras bei Mitarbeitern auch ohne Bezüge ankommen. Art der Zuwendung sowie die vertragliche Gestaltung der Rahmenbedingungen spielen hier eine Rolle.
Wie oben beschrieben, gibt es eine Betragsgrenze für kleinere Belohnungen in Form von Sachleistungen, aber auch Geschenke, die zu besonderen Anlässen vergeben werden, wie Geburtstagen und Jubiläen, dürfen einen Wert von 60 Euro nicht übersteigen.
Wenn Sie als Unternehmer die Freigrenze für Sachleistungen umgehen wollen, können Sie auch den Weg über die Pauschalbesteuerung wählen.
Sicherheitsleistungen erkennt das Finanzamt als Sachlohn nur dann an, wenn der Arbeitnehmer durch die Beitragsleistungen einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz hat. Dies kann gewährleistet werden, indem eine Firma den Anspruch klar im Arbeitsvertrag verankert. Bei bereits existierenden Arbeitsverträgen kann man auch entsprechende Zusatzvereinbarungen abschließen. Wichtig ist dabei, wie an anderer Stelle schon beschrieben, dass die Beiträge für die Versicherungspolice direkt an den Versicherer fließen und die Firma sie nicht an den Arbeitnehmer selbst überweist.
Fazit:
Letztlich sollten Arbeitgeber sich sehr genau über die steuerlichen Voraussetzungen und mögliche Schlupflöcher informieren, bevor sie ihren Angestellten Zusatzleistungen ermöglichen.
Bestimmte Zuwendungen, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, können bei einer Betriebsprüfung nämlich für Aufregung sorgen und im schlimmsten Falle Strafzahlungen nach sich ziehen. Es empfiehlt sich also, in diesem Bereich Expertenwissen heranzuziehen, beispielsweise durch Gespräche mit Steuerberatern.