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Verpackungsgesetz
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Das neue Verpackungsgesetz – Diese Änderungen sollten Händler kennen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst am 1. Januar 2019 die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Die Veränderung betrifft grundsätzlich jeden Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer in Deutschland, der Waren für eine Lieferung an private Endverbraucher erstmalig verpackt und gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Insbesondere Online-Händler sind von dem neuen Gesetz betroffen und müssen nun ihre Verpackungen lizenzieren.

Verpackungsgesetz – Was ist das eigentlich?

Bisher gilt laut Verpackungsverordnung, dass jeder Erstinverkehrbringer einen Beitrag für das Recycling seiner ausgelieferten Verpackungen zu leisten hat. Als Gegenleistung sorgen die Dualen Systeme, wie der Grüne Punkt, für die Sammlung und das Recycling der Verpackungen nach Gebrauch. Das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung wird in Zukunft durch das Verpackungsgesetz und die damit einhergehende Registrierungspflicht strenger geregelt. Der eigentliche Grund für das neu in Kraft tretende Verpackungsgesetz anstelle einer Neuformulierung der Verpackungsverordnung ist die Schaffung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“. Die Zentrale Stelle soll für eine bessere Kontrolle sowie einen fairen Wettbewerb sorgen. Außerdem wird die Transparenz der Lizenzierung erhöht, sodass unter anderem Trittbrettfahrer einfacher identifiziert werden können. Das Ziel der Zentralen Stelle Verpackungsregister ist folglich, die Schwächen der bisherigen Verpackungsverordnung zu beheben.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen können bereits jetzt bei einem dualen System, z.B. dem Grünen Punkt, gemeldet werden. Ab dem 01.01.2019 wird dann eine Registrierung der Verpackungsarten und -mengen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gesetzlich vorgeschrieben. Verpackungen, die erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, bedürfen demnach einer Beteiligung an einem dualen System.

Wer ist von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?

Registrieren muss sich jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer), und die (typischerweise) beim privaten Endverbraucher anfallen. Als Inverkehrbringen gilt gemäß § 3 Abs. 9 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Eine Ausnahme betrifft hierbei die Abgabe befüllter Verpackungen im Auftrag eines Dritten an diesen selbst, sofern die Verpackung ausschließlich mit der Marke, dem Namen oder beidem des Dritten gekennzeichnet ist.

Welche Pflichten ergeben sich für den Hersteller und insbesondere für Online-Händler?

Folgende Grundpflichten ergeben sich aus dem neuen VerpackG insbesondere für Online-Händler:

  1. Die Vertragsabschließung bei einem Dualen System.
  2. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Hierbei erhält der Online-Händler eine individuelle Registrierungsnummer. Sie gilt als Grundvoraussetzung für eine Verpackungslizenzierung.
  3. Systembeteiligung bei einem oder auch mehreren Dualen Systemen durch Zusendung der Registrierungsnummer.
  4. Die Anmeldung der Verpackungen vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen sowohl bei der Zentralen Stelle als auch bei dem jeweiligen Dualen System.
  5. Mindestens einmal pro Jahr müssen Gesamtgewicht und Materialart der in Verkehr gebrachten Verpackungen in Form einer Vollständigkeitserklärung an das ausgewählte Duale System sowie die Zentrale Stelle gemeldet werden, sofern eine der Mengenschwellen nach § 11 Abs. 4 VerpackG überschritten ist.

Bei der Zentralen Stelle zur Registrierung gemeldet werden müssen:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt
  • Vertretungsberechtigte natürliche Person
  • Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer
  • Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt.

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Was sind die Konsequenzen einer Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung?

Hersteller dürfen nach § 9 Abs. 5 VerpackG systembeteiligte Verpackungen nicht in den Verkehr bringen, sofern diese nicht ordnungsgemäß registriert sind. Ein Verstoß gegen das Verpackungsgesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 200.000 € geahndet werden.

Welche Verpackungsarten sind systembeteiligungspflichtig?

Lizenzierungspflichtig sind nach § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher oder bei gleichgestellten Anfallstellen, wie Hotels, Gaststätten, Krankenhäusern etc. als Abfall anfallen.

Umverpackung

Als Umverpackung gilt eine Verpackung dann, wenn sie eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten oder auch Verkaufsverpackungen enthält. Ihre Funktion liegt in der Bestückung von Verkaufsregalen und/oder als direktes Angebot für den Endverbraucher (Beispiel: Faltschachtel um die Zahnpasta-Tube). Da Umverpackungen somit zu großen Teilen als Abfall für den Endverbraucher anfallen, gelten diese als systembeteiligungspflichtig.

Verkaufsverpackung

Als Verkaufsverpackung werden gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 Verpackungen definiert, die dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Beispiel: Tube mit Zahnpasta) sowie solche, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden. Verkaufsverpackungen unterscheiden sich zusätzlich in Service- und Versandverpackungen.

Serviceverpackung

Serviceverpackungen dienen dem Zweck der Übergabe von Waren an den Endverbraucher. Für Serviceverpackungen, wie beispielsweise Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Frischhaltefolie etc., besteht zudem – als einzige Verpackungsart – die Möglichkeit, die Systembeteiligungspflicht vorzuverlegen. Diese Ausnahme ist insofern relevant, als dass sich grundsätzlich jeder Inverkehrbringer zur Gewährleistung der umfassenden Rücknahme seiner Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen hat. Aufgrund dessen existieren keine Verpackungsanbieter, die bereits vorlizenzierte Verkaufsverpackungen anbieten. Lediglich bei Serviceverpackungen ist demnach eine Delegation der Pflichten erlaubt.

Versandverpackung

Versandverpackungen gelten durch die neue Gesetzgebung erstmalig als besondere Art der Verkaufsverpackung und unterliegen damit ebenfalls der Systembeteiligungspflicht. Versandverpackungen ermöglichen den Versand von Waren an den Endverbraucher und fallen folglich als Abfall für diesen an (Beispiel: Karton eines Versandhandels). Ab dem 01.01.2019 unterliegt somit jegliche Art der Verkaufs- und Umverpackung einer Systembeteiligungspflicht.

Transportverpackung

Zudem erfolgt eine weitere Unterteilung der Verpackungsarten in Transportverpackungen. Diese kursieren in der Regel zwischen Händlern und werden folglich nicht an den Endkunden übergeben. Sie erfüllen die Funktion, den Transport von Waren zu erleichtern und dienen der Sicherheit, etwa um Transportschäden zu vermeiden (z.B. Folien als Umverpackung oder Papp-Transportpaletten). Die Verpackung fällt in diesem Fall ausschließlich beim Vertreiber und in der Vertriebskette an. Für den Fall, dass eine Transportverpackung dennoch beim Endverbraucher landet und damit auch ihre Entsorgung durch diesen gewährleistet werden muss, gilt die Transportverpackung folglich als Verkaufsverpackung. Sie unterliegt damit nicht mehr ihren ursprünglichen rechtlichen Regulierungen.

Das neue Verpackungsgesetz betrifft vor allem Online-Händler, da Versandverpackungen erstmals als systempflichtig festgelegt werden. Neben der Versandverpackung bedarf auch die direkte Verpackung der Ware, wie beispielsweise Etiketten, Luftpolster, Klebeband etc. der Systembeteiligung. Serviceverpackungen benötigen keine zweite Lizenzierungspflicht. Wurden Serviceverpackungen bereits im Voraus, beispielsweise durch einen Zulieferer, lizenziert, so muss der Online-Händler dies vorab klären.

Welche Verpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig?

Nicht lizenzierungspflichtig sind nach § 12 VerpackG:

  • Mehrwegverpackungen,
  • Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen sowie
  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht an Endverbraucher abgegeben werden und
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter

Diese Ausnahmen bedürfen weder einer Systembeteiligung noch einer Registrierung oder Vollständigkeitserklärung. Die Befreiung von einer Pflicht der Vollständigkeitserklärung betrifft zudem Inverkehrbringer, sofern diese weniger als 80 Tonnen beteiligungspflichtige Verpackungen aus Glas, 50 Tonnen aus Karton, Pappe oder Papier und weniger als 30 Tonnen eines anderen Materials im vorangegangen Kalenderjahr in Umlauf gebracht haben. Obwohl bei der Unterschreitung des Schwellenwertes keine Vollständigkeitserklärung benötigt wird, kann die Zentrale Stelle die Hinterlegung einer solchen Erklärung jederzeit verlangen.

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Welche Anreize und Ziele bezweckt das neue Verpackungsgesetz?

Momentan kennen viele, besonders kleinere Unternehmen, ihre Pflichten bezüglich der momentan noch geltenden Verpackungsverordnung nicht. Dadurch werden weit mehr Verpackungen separat gesammelt und recycelt, als überhaupt bei den dualen Systemen angemeldet sind. Durch das neue Verpackungsgesetz sollen die Anmeldungsvorgänge und somit die Systembeteiligungen besser nachzuvollziehen sein. Auch einen Anreiz, Verpackungen ökologisch vorteilhaft und recyclingfähig herzustellen, soll das neue Gesetz geben. Neben den Neuerungen, wie der Zentralen Stelle Verpackungsregister, wird zudem in zwei Schritten die Recyclingquote angehoben. Der erste Schritt der Anhebung erfolgt ab 2019, der zweite ab 2022.

Grundsätzlich ist es ratsam, sich auf längerfristige Sicht Gedanken hinsichtlich der recyclinggerechten Konzeption, Produktentwicklung und Optimierung der Verpackung zu machen.

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